Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (§ 3 Abs. 1 Z 1) entstehen, fest.Dieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) entstehen, fest.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, Anwendung.Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, und das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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