§ 5 EU-BStbG Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union

EU-BStbG - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Liste der unabhängigen Personen
  1. (1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat bis 30. September 2019 für die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union mindestens drei fachlich kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können, zu ernennen und der Europäischen Kommission die Namen der von ihr ernannten unabhängigen Personen mitzuteilen. Dabei kann sie Personen, die mit dem Vorsitz betraut werden können, besonders bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Person ist nicht unabhängig, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb der letzten drei Jahre dem Bundesministerium für Finanzen zugehörig oder für dieses tätig gewesen ist oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb der letzten drei Jahre eine Angestellte bzw. ein Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens gewesen ist oder auf andere Weise berufsmäßig steuerberatend tätig gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3,Die österreichische zuständige Behörde hat der Europäischen Kommission vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang sowie Informationen zu Fähigkeiten, Fachkenntnissen und etwaigen Interessenkonflikten der von ihr ernannten unabhängigen Personen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 EU-BStbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 EU-BStbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 EU-BStbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 EU-BStbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 EU-BStbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 EU-BStbG
§ 6 EU-BStbG