Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Streitbeilegungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn
1.Ziffer einssie nicht innerhalb der Frist gemäß § 10 eingebracht worden ist,sie nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 10, eingebracht worden ist,
2.Ziffer 2die betroffene Person dem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen gemäß § 14 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen hat und sich nicht oder zu Unrecht auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren berufen hat oderdie betroffene Person dem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen gemäß Paragraph 14, nicht oder nicht fristgerecht entsprochen hat und sich nicht oder zu Unrecht auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren berufen hat oder
3.Ziffer 3keine Streitfrage vorliegt.
(3)Absatz 3,Die österreichische zuständige Behörde teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde unverzüglich mit. Weiters teilt sie mit, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.Die österreichische zuständige Behörde teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde unverzüglich mit. Weiters teilt sie mit, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen gilt.
(4)Absatz 4,Hat die österreichische zuständige Behörde nicht fristgerecht (§ 16) über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden oder die Streitfrage nicht einseitig, ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, gelöst, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als von ihr zugelassen; § 284 BAO ist nicht anzuwenden.Hat die österreichische zuständige Behörde nicht fristgerecht (Paragraph 16,) über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden oder die Streitfrage nicht einseitig, ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, gelöst, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als von ihr zugelassen; Paragraph 284, BAO ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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