Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Streitbeilegungsbeschwerde kann ab Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, eingebracht werden. Sie ist jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides einzubringen.Die Streitbeilegungsbeschwerde kann ab Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, eingebracht werden. Sie ist jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe (Paragraph 97, BAO) des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides einzubringen.
(2)Absatz 2,Eine solche Maßnahme kann aus österreichischer Sicht ein Bescheid oder eine sonstige Erledigung der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde sein.
(3)Absatz 3,Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn sie ein anderes Rechtsmittel aufgrund des nationalen Rechts einlegen hätte können oder eingelegt hat.
(4)Absatz 4,Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn die für die Streitfrage relevante Maßnahme bereits rechtskräftig geworden ist.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 EU-BStbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 EU-BStbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 EU-BStbG