§ 18 EU-BStbG Prüfung des Antrags

EU-BStbG - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss besteht. Der Bescheid ist innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Antrags auf Zulassung oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen. Die österreichische zuständige Behörde teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit, wenn der Antrag aufgrund des § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss besteht. Der Bescheid ist innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Antrags auf Zulassung oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO zu erlassen. Die österreichische zuständige Behörde teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit, wenn der Antrag aufgrund des Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen gilt.
  2. (2)Absatz 2,Die betroffene Person hat aus österreichischer Sicht keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss, wenn
    1. 1.Ziffer einsaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oder der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist,aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,) oder der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist,
    2. 2.Ziffer 2gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde noch ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht eingelegt werden kann und die betroffene Person nicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach österreichischem Recht gegen die Zurückweisung eingelegt werden könnten, verzichtet hat,
    3. 3.Ziffer 3gegen die Zurückweisung ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht anhängig ist und die betroffene Person dieses Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat oder
    4. 4.Ziffer 4die Zurückweisung vom Bundesfinanzgericht im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Hat die betroffene Person gemäß Abs. 2 Z 2 auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet bzw. hat sie gemäß Abs. 2 Z 3 das Rechtsmittel zurückgenommen, ist dem Antrag ein entsprechender Rechtsmittelverzicht bzw. ein entsprechender Nachweis über das zurückgenommene Rechtsmittel beizulegen.Hat die betroffene Person gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet bzw. hat sie gemäß Absatz 2, Ziffer 3, das Rechtsmittel zurückgenommen, ist dem Antrag ein entsprechender Rechtsmittelverzicht bzw. ein entsprechender Nachweis über das zurückgenommene Rechtsmittel beizulegen.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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