§ 14 EU-BStbG Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

EU-BStbG - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ersuchen um zusätzliche Informationen
  1. (1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde kann innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Mitteilung (§ 8 Abs. 6) oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO die betroffene Person um Übermittlung zusätzlicher Informationen, die für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet werden, ersuchen. Gegen dieses Ersuchen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ihr Ersuchen mitzuteilen.Die österreichische zuständige Behörde kann innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Mitteilung (Paragraph 8, Absatz 6,) oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO die betroffene Person um Übermittlung zusätzlicher Informationen, die für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet werden, ersuchen. Gegen dieses Ersuchen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ihr Ersuchen mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die betroffene Person kann die Übermittlung der ersuchten zusätzlichen Informationen verweigern, insoweit dies die Offenbarung eines Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Geschäftsverfahren zur Folge hätte und das österreichisches Recht verletzen würde. In diesem Fall hat die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde die Gründe für die Verweigerung mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die betroffene Person hat dem Ersuchen – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 – durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten ab Einlangen an die österreichische zuständige Behörde und in Kopie an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu entsprechen.Die betroffene Person hat dem Ersuchen – ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, – durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten ab Einlangen an die österreichische zuständige Behörde und in Kopie an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 gilt für natürliche Personen und kleinere Unternehmen Folgendes: Sie können dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen entweder an die österreichische zuständige Behörde oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, entsprechen. Haben sie die zusätzlichen Informationen an die österreichische zuständige Behörde übermittelt, muss diese den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie aller eingelangten Dokumente übermitteln. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen zum Zeitpunkt des Einlangens bei der österreichischen zuständigen Behörde als den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugegangen.Abweichend von Absatz 3, gilt für natürliche Personen und kleinere Unternehmen Folgendes: Sie können dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen entweder an die österreichische zuständige Behörde oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, entsprechen. Haben sie die zusätzlichen Informationen an die österreichische zuständige Behörde übermittelt, muss diese den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie aller eingelangten Dokumente übermitteln. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen zum Zeitpunkt des Einlangens bei der österreichischen zuständigen Behörde als den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugegangen.
  5. (5)Absatz 5,Ist eine natürliche Person oder ein kleineres Unternehmen dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen und sind diese der österreichischen zuständigen Behörde übermittelt worden, gelten sie zum Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Behörde dieses anderen betroffenen Mitgliedstaates als der österreichischen zuständigen Behörde zugegangen.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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