Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Unabhängige Stellungnahme
(1)Absatz eins,Der Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.
(2)Absatz 2,Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Paragraph 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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