Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Stellungnahme
(1)Absatz eins,Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von § 46, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die §§ 47 und 48 gelten sinngemäß.Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von Paragraph 46,, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die Paragraphen 47 und 48 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 53 bis 57 und des § 77 gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß § 51 nichts anderes vereinbart wird.Die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 57 und des Paragraph 77, gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 51, nichts anderes vereinbart wird.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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