Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Beratende Ausschuss entscheidet über die Annahme der unabhängigen Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Die bzw. der Vorsitzende übermittelt den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die schriftliche Stellungnahme.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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