Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Einsetzung
(1)Absatz eins,Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung wird eingesetzt, wenn die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 2 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung wird eingesetzt, wenn die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.
(2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung zu verständigen:
1.Ziffer einsdie Form,
2.Ziffer 2die Zusammensetzung,
3.Ziffer 3die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklusive allfälliger Ablehnungsgründe,
4.Ziffer 4das Verfahren für die Abgabe der Stellungnahme und
5.Ziffer 5die Geschäftsordnung.
(3)Absatz 3,Die österreichische zuständige Behörde hat die von ihr zu benennenden unabhängigen Personen gemäß Abs. 2 Z 3 zu benennen. Die §§ 41 und 42 gelten sinngemäß.Die österreichische zuständige Behörde hat die von ihr zu benennenden unabhängigen Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu benennen. Die Paragraphen 41 und 42 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die österreichische zuständige Behörde kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus den gemäß § 40 Abs. 4 genannten Gründen oder aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 Z 3 vereinbarten Grund ablehnen.Die österreichische zuständige Behörde kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus den gemäß Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründen oder aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vereinbarten Grund ablehnen.
(5)Absatz 5,Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine von der österreichischen zuständigen Behörde benannte unabhängige Person aus einem der in § 40 Abs. 4 oder aus einem im Vorhinein vereinbarten Grund gemäß Abs. 2 Z 3 abgelehnt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine von der österreichischen zuständigen Behörde benannte unabhängige Person aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, oder aus einem im Vorhinein vereinbarten Grund gemäß Absatz 2, Ziffer 3, abgelehnt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.
(6)Absatz 6,Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung ist eingesetzt, wenn alle Mitglieder inklusive der bzw. des Vorsitzenden benannt worden sind. Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung mitzuteilen.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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