§ 54 EU-BStbG Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person

EU-BStbG - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Sie können im schiedsgerichtlichen Verfahren dazu aufgefordert werden, gegenüber den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO. Sie können im schiedsgerichtlichen Verfahren dazu aufgefordert werden, gegenüber den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung abzugeben.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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