§ 59 EU-BStbG Rechte und Pflichten der betroffenen Person

EU-BStbG - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung der betroffenen Person übermittelt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben:

  1. 1.Ziffer einsDie Zustimmung zur abschließenden Entscheidung,
  2. 2.Ziffer 2den Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt werden soll,den Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (Paragraph 58,) festgestellt werden soll,
  3. 3.Ziffer 3Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten,
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen und
  5. 5.Ziffer 5eine Erklärung darüber, ob der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung zugestimmt wird.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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