Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Hat die betroffene Person der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung nicht zugestimmt oder haben sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf die Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung verständigt, hat die österreichische zuständige Behörde eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Zusammenfassung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsEine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,
2.Ziffer 2das Datum der abschließenden Entscheidung,
3.Ziffer 3die betroffenen Besteuerungszeiträume,
4.Ziffer 4die Rechtsgrundlage,
5.Ziffer 5die Art des schiedsgerichtlichen Verfahrens,
6.Ziffer 6die Branche, in der die betroffene Person tätig ist und
7.Ziffer 7eine Kurzbeschreibung des Ergebnisses.
(3)Absatz 3,Die betroffene Person ist berechtigt, bei der österreichischen zuständigen Behörde und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag zu stellen, in der Zusammenfassung enthaltene Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren verletzen würde, zu streichen. Das gilt auch für Informationen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen.
(4)Absatz 4,Die Frist für die Antragstellung gemäß Abs. 3 beträgt 60 Tage und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Zusammenfassung.Die Frist für die Antragstellung gemäß Absatz 3, beträgt 60 Tage und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Zusammenfassung.
(5)Absatz 5,Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Informationen zu streichen sind.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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