§ 71 EU-BStbG Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren

EU-BStbG - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert die österreichische zuständige Behörde, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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