Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat den gesamten Wortlaut der abschließenden Entscheidung oder die Zusammenfassung unverzüglich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Kommission dient der Bereitstellung dieser Informationen in einem zentralen Register der Europäischen Union. Diese Informationen werden in dem zentralen Register archiviert und online zur Verfügung gestellt.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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