§ 72 EU-BStbG Arten des Schiedsgerichtes

EU-BStbG - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zusammensetzung

Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. 1.Ziffer einseiner bzw. einem Vorsitzenden,
  2. 2.Ziffer 2je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie
  3. 3.Ziffer 3je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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