Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und ist anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und § 57a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 57 a, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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