§ 57a EU-BStbG Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten

EU-BStbG - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen. Wer die Geheimhaltungspflichten nach den Paragraphen 54, oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 3, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu bestrafen.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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