Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.
(2)Absatz 2,Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für den Beginn der Frist gelten Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 EU-BStbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 EU-BStbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 EU-BStbG