Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Frist für die unabhängige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag, der dem Tag seiner Einsetzung folgt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beginnt die Frist in den Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat (§ 21) und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten keine Erklärung gemäß § 23 abgegeben haben, mit dem auf den Ablauf der Frist von 60 Tagen gemäß § 23 Abs. 1 folgenden Tag.Abweichend von Absatz eins, beginnt die Frist in den Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat (Paragraph 21,) und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten keine Erklärung gemäß Paragraph 23, abgegeben haben, mit dem auf den Ablauf der Frist von 60 Tagen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, folgenden Tag.
(3)Absatz 3,Ist der Beratende Ausschuss der Auffassung, dass die Lösung der Streitfrage aufgrund ihrer Beschaffenheit mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, kann er diese Frist um drei Monate verlängern. Die bzw. der Vorsitzende hat den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person die Verlängerung mitzuteilen.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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