Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn
1.Ziffer einsaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oderaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,) oder
2.Ziffer 2der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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