Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.
(2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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