Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn gegen die betroffene Person in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden ist und dieses Finanzvergehen in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht.
(2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße im Sinne des Abs. 1 verhängt worden ist und der Antrag nach österreichischem Recht nicht zulässig ist.Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße im Sinne des Absatz eins, verhängt worden ist und der Antrag nach österreichischem Recht nicht zulässig ist.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 EU-BStbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 EU-BStbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 EU-BStbG