Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsDie Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde und
2.Ziffer 2die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn
a)Litera adas Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oderdas Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder
b)Litera bdie österreichische zuständige Behörde bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß § 23 abgegeben hat.die österreichische zuständige Behörde bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Paragraph 23, abgegeben hat.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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