§ 8 TÄKamG Auskunftspflicht und Mitgliederinformation

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 7, oder eine andere gesetzliche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2,Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, alsAuskünfte gemäß Absatz eins, sind nur insoweit zu erteilen, als
    1. 1.Ziffer einsdadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
    2. 2.Ziffer 2diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
    Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
  4. (4)Absatz 4,Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 70.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 7, oder eine andere gesetzliche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2,Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, alsAuskünfte gemäß Absatz eins, sind nur insoweit zu erteilen, als
    1. 1.Ziffer einsdadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
    2. 2.Ziffer 2diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
    Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
  4. (4)Absatz 4,Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 70.

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