Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 7, oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Absatz 2,Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, alsAuskünfte gemäß Absatz eins, sind nur insoweit zu erteilen, als
1.Ziffer einsdadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
2.Ziffer 2diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
(3)Absatz 3,Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
(4)Absatz 4,Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 70.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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