§ 13 TÄKamG Übertragener Wirkungsbereich

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
    4. 4.Ziffer 4Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
    5. 5.Ziffer 5Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
    6. 6.Ziffer 6Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
    7. 7.Ziffer 7Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
    8. 8.Ziffer 8Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
    9. 9.Ziffer 9Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
    10. 10.Ziffer 10Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 9 Abs. 7 TÄG;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 7, TÄG;
    11. 11.Ziffer 11Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 4 TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;
    12. 12.Ziffer 12Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 6 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Heimtierausweise);Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 6 Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, (Heimtierausweise);
    13. 13.Ziffer 13die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
    14. 14.Ziffer 14Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
    15. 15.Ziffer 15Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.
  2. (2)Absatz 2,Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. 1.Ziffer einsist das AVG anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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