§ 23 TÄKamG Wahl des Vorstandes

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt.
  2. (2)Absatz 2,Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur Listen, bestehend aus fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, antreten. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sowie die Ersatzmitglieder müssen im Sinne des § 21 wählbar sein. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur Listen, bestehend aus fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, antreten. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sowie die Ersatzmitglieder müssen im Sinne des Paragraph 21, wählbar sein. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.
  3. (3)Absatz 3,Eine Liste gilt als Team gewählt, wenn sie zumindest fünf Sechstel der gültigen abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 7 und 8) auf sich vereinigt. Erreicht keine Liste diese Stimmenmehrheit, so werden die Mandate im Vorstand nach dem System d´Hondt ermittelt; diesfalls werden den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.Eine Liste gilt als Team gewählt, wenn sie zumindest fünf Sechstel der gültigen abgegebenen Stimmen (Paragraph 15, Absatz 7 und 8) auf sich vereinigt. Erreicht keine Liste diese Stimmenmehrheit, so werden die Mandate im Vorstand nach dem System d´Hondt ermittelt; diesfalls werden den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.
  4. (4)Absatz 4,Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre.
  5. (5)Absatz 5,Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied eines in § 14 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Organs sein. Wird ein Mitglied eines solchen Organs in den Vorstand gewählt, so tritt mit Annahme der Wahl ein Ruhen seiner bisherigen Funktion ein und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das nunmehrige Vorstandsmitglied angehört, rückt nach. Entfällt der Grund des Ruhens (Ausscheiden aus dem Vorstand) wird die bisherige Funktion wieder eingenommen und die Funktionärin bzw. der Funktionär, die bzw. der das Mandat vertretungsweise innegehabt hat, tritt wieder an seine ursprüngliche Stelle der Liste.Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied eines in Paragraph 14, Ziffer eins, sowie Ziffer 4 bis 7 genannten Organs sein. Wird ein Mitglied eines solchen Organs in den Vorstand gewählt, so tritt mit Annahme der Wahl ein Ruhen seiner bisherigen Funktion ein und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das nunmehrige Vorstandsmitglied angehört, rückt nach. Entfällt der Grund des Ruhens (Ausscheiden aus dem Vorstand) wird die bisherige Funktion wieder eingenommen und die Funktionärin bzw. der Funktionär, die bzw. der das Mandat vertretungsweise innegehabt hat, tritt wieder an seine ursprüngliche Stelle der Liste.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 TÄKamG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 TÄKamG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 TÄKamG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 TÄKamG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 TÄKamG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 TÄKamG
§ 24 TÄKamG