§ 28 TÄKamG 1. Abschnitt

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kammeramt
  1. (1)Absatz eins,Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2die von den Organen der Tierärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
    3. 3.Ziffer 3den Organen der Tierärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
    4. 4.Ziffer 4für Information und Beratung der Kammermitglieder zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2,Das Kammeramt ist in personeller und sachlicher Hinsicht so auszustatten, dass es in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Abs. 1 zu erfüllen.Das Kammeramt ist in personeller und sachlicher Hinsicht so auszustatten, dass es in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Absatz eins, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Das Personal des Kammeramtes wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt.
  4. (4)Absatz 4,Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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