§ 32 TÄKamG Kommunikation

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Landesstelle der Tierärztekammer hat einmal jährlich eine Mitgliederversammlung unter Einladung aller in ihrem Bereich wahlberechtigten Kammermitglieder sowie der Abteilungssprecherinnen bzw. Abteilungssprecher und des Vorstandes abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Jede Landesstelle kann den in ihrem Bereich wahlberechtigten Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der der Landesstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.
  3. (3)Absatz 3,Die Kammermitglieder eines oder mehrerer Bezirke wählen für die Dauer von vier Jahren eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt aus ihrem Kreis zur Bezirkstierärztevertreterin bzw. zum Bezirkstierärztevertreter und eine weitere Tierärztin bzw. einen weiteren Tierarzt zur Bezirkstierärztestellvertreterin bzw. zum Bezirkstierärztestellvertreter. Grundsätzlich sind Bezirkstierärztevertreterinnen bzw. Bezirkstierärztevertreter für jeden Bezirk eines Bundeslandes zu wählen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit können sich jedoch mehrere Bezirke – hiezu zählen auch Städte mit eigenem Statut – zusammenschließen. Näheres – insbesondere das Wahlverfahren – ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  4. (4)Absatz 4,Bezirkstierärztevertreterinnen bzw. Bezirkstierärztevertreter müssen von der Landesstellenpräsidentin oder dem jeweiligen Landesstellenpräsident zweimal pro Jahr zu einer Versammlung eingeladen werden. Sie sind verpflichtet, an diesen Versammlungen sowie den Mitgliederversammlungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und müssen für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.Bezirkstierärztevertreterinnen bzw. Bezirkstierärztevertreter müssen von der Landesstellenpräsidentin oder dem jeweiligen Landesstellenpräsident zweimal pro Jahr zu einer Versammlung eingeladen werden. Sie sind verpflichtet, an diesen Versammlungen sowie den Mitgliederversammlungen gemäß Absatz eins, teilzunehmen und müssen für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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