§ 41 TÄKamG 1. Abschnitt

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Fonds
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztekammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Kammermitglieder, ehemalige Kammermitglieder sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner Wohlfahrtsfonds einzurichten. Diese Fonds bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Tierärztekammer und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2,Zur Unterstützung von aus Alters- oder Gesundheitsgründen zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie ihrer hinterbliebenen Familienmitglieder und hinterbliebenen eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Versorgungsfonds.
  3. (3)Absatz 3,Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Kammermitgliedes oder ehemaligen Kammermitgliedes besteht bei der Tierärztekammer eine Sterbekasse.
  4. (4)Absatz 4,Zur Unterstützung in Not geratener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie deren hinterbliebener Familienmitglieder und hinterbliebener eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Notstandsfonds.
  5. (5)Absatz 5,Änderungen der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen und der Beitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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