Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mittel der Fonds werden aufgebracht durch:
1.Ziffer einsBeiträge der Fondsmitglieder,
2.Ziffer 2außerordentliche Zuwendungen,
3.Ziffer 3nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
4.Ziffer 4Erträgnisse der Fondsvermögen.
(2)Absatz 2,Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung der finanziellen Erfordernisse, ihres dauernden Bestandes und ihrer Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Finanzierung der Fondsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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