§ 47 TÄKamG Versorgungsfonds

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Versorgungsfondsmitglieder
  1. (1)Absatz eins,Die Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds erstreckt sich auf alle Mitglieder der Tierärztekammer (Versorgungsfondsmitglieder).
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind
    1. 1.Ziffer einsaußerordentliche Kammermitglieder;
    2. 2.Ziffer 2ordentliche Kammermitglieder, die
      1. a)Litera aden tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis, das nicht zu freiberuflich selbständigen Tierärztinnen, Tierärzten oder Tierärztegesellschaften besteht, ausüben, oder
      2. b)Litera bin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, oder
      3. c)Litera caus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe-(Versorgungs)genuss beziehen, oder
      4. d)Litera dnachweisen, dass ihnen ein annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusteht.
  3. (3)Absatz 3,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind ordentliche Kammermitglieder die einen entsprechenden Antrag stellen zu befreien, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsnachweisen, dass sie den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis ausüben und
    2. 2.Ziffer 2dabei monatlich brutto weniger als den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, 14 mal im Jahr verdienen.dabei monatlich brutto weniger als den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, 14 mal im Jahr verdienen.
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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