Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Fondsmitglied wegen seines gesundheitlichen Zustandes dauernd außerstande, einen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, zu gewähren. Eine solche Unterstützung gebührt erst ab dem 13. Beitragsmonat.
(2)Absatz 2,Die dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.Die dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium kann in begründeten Einzelfällen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit auch in Fällen zusprechen, in welchen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind; sie ist in solchen Fällen jedenfalls dann zuzusprechen, wenn das Fondsmitglied wegen seines körperlichen und geistigen Zustandes dauernd außerstande ist, den tierärztlichen Beruf auszuüben und das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat.Das Kuratorium kann in begründeten Einzelfällen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit auch in Fällen zusprechen, in welchen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht gegeben sind; sie ist in solchen Fällen jedenfalls dann zuzusprechen, wenn das Fondsmitglied wegen seines körperlichen und geistigen Zustandes dauernd außerstande ist, den tierärztlichen Beruf auszuüben und das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat.
(4)Absatz 4,Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 TÄKamG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 TÄKamG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 TÄKamG