§ 43 TÄKamG Verwaltung und Veranlagung

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der für die Verwaltung der Fonds notwendige Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten, ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen. Der Verwaltungsaufwand der Fonds darf ein marktübliches und angemessenes Ausmaß nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3,Die Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen können Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in den Satzungen erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, sinngemäß anzuwenden.Die Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen können Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in den Satzungen erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des Paragraph 25, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Verwaltung des Fonds kann sich die Tierärztekammer externer Beraterinnen bzw. Berater bedienen und diese als unabhängige Expertinnen bzw. Experten bei den Beratungen ihrer Organe, die die Vermögensverwaltung und -veranlagungen betreffen, beiziehen.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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