Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kosten der Tierärztekammer werden gedeckt durch:
1.Ziffer einsKammerumlagen;
2.Ziffer 2die aus dem Vermögen oder den wirtschaftlichen Einrichtungen der Tierärztekammer – ausgenommen die Wohlfahrtseinrichtungen – fließenden Erträgnisse;
3.Ziffer 3sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Gebühren, Zuwendungen und Spenden, die der Tierärztekammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.
(2)Absatz 2,Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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