Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Tierärztekammer sowie die Landesstellenpräsidentinnen bzw. Landesstellenpräsidenten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.Die Höhe der Vergütung gemäß Absatz eins, ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die den sonstigen Funktionärinnen und Funktionären der Tierärztekammer zustehende Aufwandsentschädigung sowie die ihnen auf Grund der Tätigkeit für die Tierärztekammer erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
(4)Absatz 4,Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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