§ 33 TÄKamG Gebarung

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Budget
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand hat alljährlich der Delegiertenversammlung
    1. 1.Ziffer einsbis längstens 30. November den Jahresvoranschlag für das nächste Kalenderjahr und
    2. 2.Ziffer 2bis längstens 31. Mai den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Kalenderjahr
    vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Delegiertenversammlung hat nach Erörterung des Berichtes des Kontrollausschusses zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
  3. (3)Absatz 3,Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Jahresvoranschlag oder liegt bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen kein Jahresvoranschlag vor, so ist nach dem bisherigen Jahresvoranschlag vorzugehen, wobei Ausgaben innerhalb eines Monates nur im Maximalausmaß eines Zwölftels des Budgets des abgelaufenen Jahres getätigt werden dürfen.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 TÄKamG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 TÄKamG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 TÄKamG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 TÄKamG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 TÄKamG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 TÄKamG
§ 34 TÄKamG