Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Budget
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat alljährlich der Delegiertenversammlung
1.Ziffer einsbis längstens 30. November den Jahresvoranschlag für das nächste Kalenderjahr und
2.Ziffer 2bis längstens 31. Mai den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Kalenderjahr
vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Delegiertenversammlung hat nach Erörterung des Berichtes des Kontrollausschusses zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(3)Absatz 3,Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Jahresvoranschlag oder liegt bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen kein Jahresvoranschlag vor, so ist nach dem bisherigen Jahresvoranschlag vorzugehen, wobei Ausgaben innerhalb eines Monates nur im Maximalausmaß eines Zwölftels des Budgets des abgelaufenen Jahres getätigt werden dürfen.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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