§ 24 TÄKamG Wahlordnung und Angelobung

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, die amtlichen Stimmzettel sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung (Tierärztekammer-Wahlordnung) festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
In Kraft seit 27.08.2021 bis 31.12.9999
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