Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von Rückstandsausweisen, Ein solcher Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Erfolgt ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis, ist der bzw. dem Einzelnen auf ihren bzw. seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von Rückstandsausweisen, Ein solcher Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Erfolgt ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis, ist der bzw. dem Einzelnen auf ihren bzw. seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bleibt ein Fondsmitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 49 Abs. 2 anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Abs. 5 gilt sinngemäß.Bleibt ein Fondsmitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht Paragraph 49, Absatz 2, anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Absatz 5, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Zu Unrecht eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntwerden der Unrechtmäßigkeit zurückgefordert werden.
(4)Absatz 4,Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(5)Absatz 5,Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.
(6)Absatz 6,Mit dem Austritt aus den Fonds erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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