§ 46 TÄKamG Einbringung der Beiträge

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von Rückstandsausweisen, Ein solcher Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Erfolgt ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis, ist der bzw. dem Einzelnen auf ihren bzw. seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von Rückstandsausweisen, Ein solcher Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Erfolgt ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis, ist der bzw. dem Einzelnen auf ihren bzw. seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bleibt ein Fondsmitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 49 Abs. 2 anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Abs. 5 gilt sinngemäß.Bleibt ein Fondsmitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht Paragraph 49, Absatz 2, anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Absatz 5, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Zu Unrecht eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntwerden der Unrechtmäßigkeit zurückgefordert werden.
  4. (4)Absatz 4,Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
  5. (5)Absatz 5,Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.
  6. (6)Absatz 6,Mit dem Austritt aus den Fonds erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 TÄKamG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 TÄKamG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 TÄKamG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 TÄKamG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 TÄKamG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 TÄKamG
§ 47 TÄKamG