§ 54 TÄKamG Sterbekasse

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Fondsmitglieder
  1. (1)Absatz eins,Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).
  2. (2)Absatz 2,Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs-)genuss beziehen oder
    2. 2.Ziffer 2aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die in den Abs. 2 genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.Die in den Absatz 2, genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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