Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren
1.Ziffer einsan anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
2.Ziffer 2an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invaliditätspension,
3.Ziffer 3an Hinterbliebene im Fall des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammermitglieds sowie
4.Ziffer 4an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (§ 50 Abs. 6) erfolgt ist.an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (Paragraph 50, Absatz 6,) erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Aus den Mitteln des Versorgungsfonds sind folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
1.Ziffer einsAltersunterstützung,
2.Ziffer 2Berufsunfähigkeitsunterstützung,
3.Ziffer 3Hinterbliebenenunterstützung:
a)Litera aWitwen- und Witwerunterstützung,
b)Litera bUnterstützung hinterbliebener eingetragener Partnerinnen bzw. Partner und
c)Litera cWaisenunterstützung.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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