§ 13 TÄKamG Übertragener Wirkungsbereich

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
    4. 4.Ziffer 4Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
    5. 5.Ziffer 5Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
    6. 6.Ziffer 6Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
    7. 7.Ziffer 7Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
    8. 8.Ziffer 8Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
    9. 9.Ziffer 9Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
    10. 10.Ziffer 10Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 6 Abs. 7 § 9 Abs. 7 TÄGTierärztegesetz;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß Paragraph 69, Absatz 7, TierärztegesetzTÄG;
    11. 11.Ziffer 11Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 4a Tierärztegesetz§ 7 Abs. 4 TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß Paragraph 4 a7, TierärztegesetzAbsatz 4, TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;
    12. 12.Ziffer 12Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Abs6 lit. 2d der Verordnung (EGEU) Nr. 998576/20032013 (Heimtierausweise);Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Absatz 26 Litera d, der Verordnung (EGEU) Nr. 998576 aus 20032013, (Heimtierausweise);
    13. 13.Ziffer 13die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
    14. 14.Ziffer 14Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
    15. 15.Ziffer 15Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß § 14j Abs. 2 Z 3 Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß § 14k Tierärztegesetz.Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß Paragraph 14 j, Absatz 2, Ziffer 3, Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß Paragraph 14 k, Tierärztegesetz.
    16. 15.Ziffer 15Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.
  2. (2)Absatz 2,Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. 1.Ziffer einsist das AVG anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
    4. 4.Ziffer 4Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
    5. 5.Ziffer 5Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
    6. 6.Ziffer 6Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
    7. 7.Ziffer 7Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
    8. 8.Ziffer 8Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
    9. 9.Ziffer 9Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
    10. 10.Ziffer 10Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 6 Abs. 7 § 9 Abs. 7 TÄGTierärztegesetz;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß Paragraph 69, Absatz 7, TierärztegesetzTÄG;
    11. 11.Ziffer 11Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 4a Tierärztegesetz§ 7 Abs. 4 TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß Paragraph 4 a7, TierärztegesetzAbsatz 4, TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;
    12. 12.Ziffer 12Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Abs6 lit. 2d der Verordnung (EGEU) Nr. 998576/20032013 (Heimtierausweise);Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Absatz 26 Litera d, der Verordnung (EGEU) Nr. 998576 aus 20032013, (Heimtierausweise);
    13. 13.Ziffer 13die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
    14. 14.Ziffer 14Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
    15. 15.Ziffer 15Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß § 14j Abs. 2 Z 3 Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß § 14k Tierärztegesetz.Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß Paragraph 14 j, Absatz 2, Ziffer 3, Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß Paragraph 14 k, Tierärztegesetz.
    16. 15.Ziffer 15Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.
  2. (2)Absatz 2,Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. 1.Ziffer einsist das AVG anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.

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