§ 11 BBU-G Errichtungserklärung

BBU-Errichtungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999

Die Erklärung über die Errichtung der Bundesagentur ist vom Bundesminister für Inneres für den Bund abzugeben.

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Die Erklärung über die Errichtung der Bundesagentur ist vom Bundesminister für Inneres für den Bund abzugeben.

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