§ 37 EU-BStbG Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn

  1. 1.Ziffer einsaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oderaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,) oder
  2. 2.Ziffer 2der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn

  1. 1.Ziffer einsaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oderaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,) oder
  2. 2.Ziffer 2der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

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