§ 20 EU-BStbG Vereinfachte Geschäftsordnung

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des § 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des Paragraph 21, mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in § 44 Z 1 sowie Z 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die §§ 43 und 45 gelten sinngemäß.Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in Paragraph 44, Ziffer eins, sowie Ziffer 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die Paragraphen 43 und 45 gelten sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des § 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des Paragraph 21, mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in § 44 Z 1 sowie Z 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die §§ 43 und 45 gelten sinngemäß.Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in Paragraph 44, Ziffer eins, sowie Ziffer 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die Paragraphen 43 und 45 gelten sinngemäß.

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