§ 38 TÄKamG Aufsicht über die Tierärztekammer

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Aufsichtsbehörde).
  2. (2)Absatz 2,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 ist § 39 anzuwenden.Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist Paragraph 39, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsihre Aufgaben vernachlässigen oder
    2. 2.Ziffer 2beschlussunfähig werden
    und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 ist gemäß § 27 Abs. 2 vorzugehen.Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, vorzugehen.
  7. (7)Absatz 7,Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Stand vor dem 26.08.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Aufsichtsbehörde).
  2. (2)Absatz 2,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 ist § 39 anzuwenden.Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist Paragraph 39, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsihre Aufgaben vernachlässigen oder
    2. 2.Ziffer 2beschlussunfähig werden
    und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 ist gemäß § 27 Abs. 2 vorzugehen.Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, vorzugehen.
  7. (7)Absatz 7,Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

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