§ 30 BSFG 2017 Abgabenbefreiung

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Bundes-Sport GmbH, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH, Anbringen an sie und Förderverträge mit ihr sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Bundes-Sport GmbH, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH, Anbringen an sie und Förderverträge mit ihr sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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