§ 21 BBU-G Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

BBU-Errichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, ArbVG kollektivvertragsfähig.
  3. (3)Absatz 3,Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
  4. (4)Absatz 4,Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß Paragraph 16 und Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, ArbVG kollektivvertragsfähig.
  3. (3)Absatz 3,Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
  4. (4)Absatz 4,Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß Paragraph 16 und Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nicht anzuwenden.

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