§ 13 GBRG Registrierungsbeirat

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
Registrierungsbeirat
  1. (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. 3.Ziffer 3ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
    4. 4.Ziffer 4ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
    5. 5.Ziffer 5ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
    6. 5a.Ziffer 5 aein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
    7. 6.Ziffer 6zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
    8. 7.Ziffer 7ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    9. 8.Ziffer 8ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    10. 9.Ziffer 9sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
    11. 10.Ziffer 10drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenengehobener medizinisch-technischen Dienstetherapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe,
    12. 11.Ziffer 11je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienstetherapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe Österreichs nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienstetherapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe.
    Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6,Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Abs. 7 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Absatz 7, zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
  7. (7)Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß §§ 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten undregelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß Paragraphen 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
    2. 2.Ziffer 2die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
  8. (8)Absatz 8,Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 24.07.2025
Registrierungsbeirat
  1. (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. 3.Ziffer 3ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
    4. 4.Ziffer 4ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
    5. 5.Ziffer 5ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
    6. 5a.Ziffer 5 aein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
    7. 6.Ziffer 6zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
    8. 7.Ziffer 7ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    9. 8.Ziffer 8ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    10. 9.Ziffer 9sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
    11. 10.Ziffer 10drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenengehobener medizinisch-technischen Dienstetherapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe,
    12. 11.Ziffer 11je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienstetherapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe Österreichs nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienstetherapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe.
    Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6,Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Abs. 7 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Absatz 7, zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
  7. (7)Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß §§ 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten undregelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß Paragraphen 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
    2. 2.Ziffer 2die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
  8. (8)Absatz 8,Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.

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